UnserE Statuten
Anbei unsere Statuten zum Download und unten direkt hier zum Durchlesen.
|
Statuten-Verein-Porta-Alegria-25-03-25.pdf | 53 KB |
Porta Alegria – Statuten
1. Name und Zweck
§1 Name und Sitz
Unter dem Namen PORTA ALEGRIA besteht ein Verein im Sinne von Art 60ff. ZGB mit Sitz in Alte Bergstrasse 22A, 9545 Wängi/Thurgau, Schweiz.
§2 Zweck
Der Verein realisiert und fördert Projekte und Initiativen:
- die das Gemeinwohl als oberstes Ziel haben und ein friedliches, würdevolles Gemeinschaftsleben im Einklang mit der Natur und dem Kosmos ermöglichen;
- im Bereich Ethik, Gesundheit und holistische Heilmethoden, Ernährung, Landwirtschaft, Wohnen, Pädagogik, Kunst, Wirtschaft, Kommunikation und Wissenschaft / Forschung;
- die Orte für persönliche Regeneration, Transformation / Integration und Heilung anbieten;
- zur Förderung von persönlichen und gesellschaftlichen Entwicklungsprozessen – Wertschöpfung durch Wertschätzung; die Friedensarbeit im persönlichen, zwischenmenschlichen und gesellschaftlichen Kontext fördern.
2. Mitgliedschaft
§3 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck anerkennen und unterstützen.
Mitglieder
- Mitglieder sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen. Mitglieder haben Stimmrecht.
Gönner
- Gönner können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen. Gönner haben kein Stimmrecht.
- Sie nehmen nicht am organisatorischen Vereinsgeschehen teil und sind nicht Teil der Mitgliederversammlung.
- Ihre Beiträge und Ideen werden vom Vorstand gesammelt. Über Bearbeitung und Umsetzung deren Inhalte entscheidet der Vorstand.
Ehrenmitglieder
- Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht, es sei denn sie sind normale Mitglieder.
3. Aufnahme, Austritt und Ausschluss
§4 Aufnahme, Austritt und Ausschluss
Aufnahme
- Die Aufnahme erfolgt mit schriftlicher Beitrittserklärung, welche auch über ein Online-Formular erfolgen kann.
Austritt / Erlöschen der Mitgliedschaft
- Ein Austritt erfolgt schriftlich auf Ende des Mitgliedsjahres.
- Das Austrittsschreiben muss mindestens 4 Wochen vor Ende des
Kalenderjahres schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand gerichtet sein. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. - Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Todesfall des Mitglieds.
- Bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags, spätestens 12 Monate nach der Fälligkeit. Während der Nichtzahlungszeit besteht kein Stimmrecht.
Ausschluss, Ablehnung
- Eine Beendigung (Ausschluss) oder Ablehnung der Mitgliedschaft kann mit einer einfachen Mehrheit des anwesenden Vorstandes ausgesprochen werden, wenn die grundsätzlichen Ziele des Vereins durch ein Mitglied beschädigt wurden bzw. werden und die dazu angebotenen Klärungsgespräche keinen Konsens finden.
- Das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte.
4. Organe des Vereins
§5 Die Organe des Vereins sind
-
Die Mitgliederversammlung
-
Der Vorstand
-
Die Revisionsstelle
-
Die Kommissionen (Arbeitsgruppen, Fachgruppen)
5. Die Mitgliederversammlung
§6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte nach Abschluss des Vereinsjahres stattzufinden. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung über online Medien abgehalten werden.
Ordentliche Mitgliederversammlung
-
Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens 20 Tage vor der Versammlung zuzustellen unter Angabe der Traktanden. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Ausserordentliche Mitgliederversammlung
-
Der Vorstand oder 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 3 Monate nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
§7 Stimm- und Wahlrecht
An der Mitgliederversammlung sind stimm- und wahlberechtigt
- Mitglieder
- Der Vorstand
- Ehrenmitglieder mit Stimmberechtigung
§8 Traktanden
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes
- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Präsidiums und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle
- Festlegung der Mitgliederbeiträge
- Kenntnisnahme des Jahresbudgets
- Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Änderung der Statuten
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und Verwendung des Liquidationserlöses
- Statutenänderung
§9 Wahlen und Abstimmungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
- Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Ausnahme Statutenänderungen (§19) und Auflösung des Vereins (§20). Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
- Ein Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung via Vollmacht von einem anderen Vereinsmitglied vertreten lassen. Jedes Vereinsmitglied kann höchstens ein Mitglied vertreten.
- Wahlen und Abstimmungen werden im offenen Händemehr durchgeführt, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Stimmen eine geheime Abstimmung verlangt.
Beschlussprotokoll erstellt.
§10 Anträge
- Anträge für zusätzliche Traktanden von Seiten der Mitglieder, zuhanden der Mitgliederversammlung, sind spätestens 15 Tage vorher schriftlich an den Vorstand zu richten.
6. Der Vorstand
§11 Der Vorstand
Zusammensetzung
- Der Vorstand besteht aus 3 bis 7 Personen.
- Obligatorische Chargen sind das Präsidium, der Kassier und der Aktuar / Protokollführer (kann auch an einen anderen Vorstand delegiert werden).
- Das Präsidium des Vereins kann auch als Co-Präsidium wahrgenommen werden. Ist im Folgenden von Präsidium die Rede, ist damit auch ein allfälliges Co-Präsidium mitgemeint.
Amtsdauer
- Die Amtszeit beträgt 5 Jahre.
- Wiederwahl ist möglich.
- Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtszeit aus, kann der Vorstand mit einfachem Mehr aller verbleibenden Vorstandsmitglieder Nachfolger ernennen. Ernennungen durch den Vorstand sind an der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
Wählbarkeit
- Die Mitgliederversammlung wählt das Präsidium und die anderen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand konstituiert sich unter dem Vorsitz des Präsidiums selbst.
- Alle 5 Jahre wird der Vorstand von der Mitgliederversammlung neu gewählt.
- Der Vorstand arbeitet im Team gleichberechtigt.
Aufgaben
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
- Alle ihm in den Statuten und von der Hauptversammlung übertragenen Aufgaben.
- Der Vorstand erlässt Reglemente.
- Konstitution oder Auflösung von Kommissionen und Vertretungen inklusive Regelung von deren Rechten und Pflichten.
- Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen.
- Der Vorstand versammelt sich (auch online), sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
- Der Vorstand kann Kommissionen (Fachgruppen / Arbeitsgruppen / Kompetenzteams) einsetzen.
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Beschlussfassung
- Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
- Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit (auch online) der Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich.
- Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Unterschrift / Zeichnungsberechtigung
- Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien.
Entschädigungen
- Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich für den Verein. Spesen werden nach Spesenreglement vergütet.
7. Die Revisionsstelle
§12 Die Revisionsstelle
- Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
- Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
- Mitglieder der Revisionsstelle dürfen nicht gleichzeitig im Vereinsvorstand sein.
- Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Hauptversammlung schriftlichen Bericht. Sie stellen Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier und Vorstand.
8. Finanzen
§13 Einnahmen
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel
- Mitgliederbeiträge
- Beiträge der öffentlichen Hand und Sponsoring
- Erträge aus Aktivitäten des Vereins
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen
- Spezialzuwendungen (Legate mit Spezialzweck)
- Sonstige Zuwendungen zur Erreichung des Vereinszwecks
§14 Ausgaben
Der Verein verwendet die Einnahmen wie folgt
- Zur Bestreitung der Kosten, die aus der Durchführung von Aufgaben zur Zweckerreichung erwachsen
- Zur Deckung von Spesen
§15 Vereinsvermögen
- Das Vermögen des Vereins besteht aus Mitteln zur Erreichung des Vereinszwecks und zweckgebundenen Legaten (Vermächtnis), welche Teilbereiche des Vereins unterstützen.
- Mittel und Legate werden getrennt nach Vereinsvermögen und Legaten in der Buchhaltung ausgewiesen.
- Die Verwaltung des Vermögens obliegt dem Vorstand.
§16 Rechnungsabschluss / Budgetierung
- Die Rechnung ist auf Ende des Vereinsjahres abzuschliessen.
- Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
- Der Vorstand präsentiert der Hauptversammlung einen Rechnungsabschluss für das vergangene Vereinsjahr und einen Voranschlag für das kommende Jahr.
§17 Haftung
- Für die Verbindlichkeiten / Schulden des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen.
- Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf die Bezahlung der Mitgliederbeiträge.
- Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
- Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Die Mitglieder des Vorstands handeln für den Verein ehrenamtlich und in gutem Glauben. Der Verein stellt die Vorstandsmitglieder von jeglicher persönlichen Haftung frei, die aus ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen könnte, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Der Verein verpflichtet sich, die Vorstandsmitglieder von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit gegen sie erhoben werden, es sei denn, diese Ansprüche resultieren aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Diese Schadloshaltung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand für Handlungen während der Amtszeit.
9. Datenschutz
§18 Datenschutz
- Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
- Daten von Mitgliedern werden nur mit deren Einverständnis herausgegeben.
- Die Mitgliederdaten des Vorstandes und der Kommissionen, namentlich Name, Vereins-E-Mail und Funktion im Verein, können auf der Website, im Newsletter sowie im Mitteilungsblatt des Vereins veröffentlicht werden. Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.
- Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.
10. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§19 Statuten Revision
Zur Revision der Statuten bedarf es der Zustimmung von zwei Drittel an der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
§20 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erfolgen, wenn mindestens ein Fünftel aller Aktivmitglieder daran teilnehmen.
- Nehmen weniger als ein Fünftel aller Aktivmitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einer einfachen Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als ein Fünftel der Mitglieder anwesend sind.
- Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Bei mehreren in Frage kommenden Organisationen entscheidet der Vorstand.
- Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
11. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 13. April 2025
angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Gerichtsstand ist Frauenfeld CH
Ort, Datum: Wängi, 13. April 2025
Die Tagespräsidentin Der Aktuar
_____________________ _____________________